Bad Blankenburg Axel Obernitz24. Mai 2001Suhl Klaus-Peter Kühn16. Juni 2012Arnstadt Karl Sidon18. Januar 1993Erfurt-Stotternheim Ireneusz Szyderski3. August 1992Gera Oleg Valger20. Januar 2004SaalfeldJana G.26. Mrz 1998Erfurt Hartmut Balzke25. Januar 2003Schlotheim Mario Jödecke24. Januar 1993
Klaus-Peter Kühn (16.6.2012)
Als Klaus-Peter Kühn am Nachmittag seine Tür öffnet, stehen drei junge Männer davor.
Sie drängen ihn, ihnen Geld zu geben, um »feiern« gehen zu können. Er ist kein starker oder auffälliger Mann. Er ist suchtkrank und im Plattenbauviertel in Suhl-Nord als Flaschen- und »Kippensammler« bekannt. Er wird als reserviert wahrgenommen, als umgänglich und friedlich.
Der sozial randständige 59-Jährige gibt den jungen Männern 2 Euro. Sie fordern mehr, dringen in die Wohnung ein und durchsuchen sie. Als sie in der nunmehr verwüsteten Wohnung weiteres Geld finden, wollen sie ihr Opfer bestrafen, weil er sie angelogen habe.
Einer der Männer schlägt plötzlich mit seinem Ellenbogen auf die Brust von Klaus-Peter Kühn.
Auch mit Fäusten und Stahlkappenschuhen wird er malträtiert. Es werden Teile der Schrankwand auf ihn geworfen. Einer der Männer reißt eine Tischplatte los und schlägt auf das Opfer ein. Ein Stuhl wird Klaus-Peter Kühn ins Gesicht geschlagen, bis er zerbricht.
Sie entwenden weitere Wertgegenstände, lassen ihn in der Wohnung zurück und nehmen einen Schlüssel mit. Gegen 1 Uhr in der Nacht kehren die drei jungen Männer zurück in die Wohnung, in der sie ihr Opfer stark blutend zurückgelassen haben. Sie schlagen erneut auf den Verwundeten ein. Bei seinen Versuchen, die Angriffe abzuwehren, werden ihm massive Armbrüche zugefügt.
Sie stechen mit spitzen Holzstücken auf ihn ein und springen auf seinen Körper. Sie machen sich über ihr Opfer lustig und demütigen es. Ein Täter uriniert auf Klaus-Peter Kühns Kopf, ein anderer steckt einen glühenden Zigarettenstummel in seine Nase. Außerdem wird ihm ein Fernsehgerät auf den Kopf geschlagen. Danach lassen sie ihr Opfer reglos zurück.
Klaus-Peter Kühn erleidet einen qualvollen und langsamen Tod. Er erliegt seinen schweren Verletzungen erst am Vormittag des darauffolgenden Tags. Ein Sozialarbeiter, der ihn betreut, sorgt sich und schickt die Polizei zu seiner Wohnung. Dort wird er 5 Tage nach der Tat tot aufgefunden.
In den polizeilichen Vernehmungen bezeichnen die Täter das Opfer als »Penner« und »Spinner«.
Es wird deutlich, dass sie Klaus-Peter Kühn zu einer »Sache herabgewürdigt« haben.
Im Gerichtsprozess zeigen die Täter bis zuletzt keinerlei Reue. Die Richterin bemerkt, dass das Opfer aus »niederen Beweggründen« ermordet und »der Mensch nicht als Mensch wahrgenommen« 1 wurde. Die besondere Brutalität der qualvollen Tötung und die stundenlange Quälerei zeigen deutliche Mordmerkmale.
Es werden Auszüge aus den Strafregistern der Täter vorgelesen. Darunter befinden sich Hakenkreuz-Schmierereien und damit verbundene auffällige Feierlichkeiten am 20. April, dem Geburtstag Adolf Hitlers.
Die Täter hielten das Leben ihres Opfers aufgrund seiner sozialen Benachteiligung für unwert.
Klaus- Peter Kühn wurde aus sozialdarwinistischen Motiven getötet. Obwohl die Richterin ein derartiges Motiv erkennt, gilt die schwere Erpressung als tatbestimmendes Moment im Urteilsspruch.
Im Januar 2013 verurteilt das Landgericht Meiningen zwei Angeklagte: den 18-Jährigen zu einer 9-jährigen Jugendstrafe und seinen 24-jährigen Bruder zu 11 Jahren Haft wegen Mordes, besonders schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung und versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung.
Der Fall ist bis heute nicht durch staatliche Institutionen anerkannt.
1 Rauch, Elena: »Brüder bekommen für brutalen Mord lange Gefängnisstrafen« (25.01.2013),
in: Thüringer Allgemeine,
URL: http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/suche/detail/-/specific/Brueder-bekommen-fuer-brutalen-Mord-lange-Gefaengnisstrafen-1263073241 (Stand: 26.11.2015).
Oleg Valger (24.1.2004)
Am Abend des 20. Januar 2004 haben Oleg Valger und seine späteren Mörder bereits einige Stunden gemeinsam Alkohol getrunken. Opfer und Täter kennen sich, sie leben im selben Plattenbau-Komplex. In einer Wohnung eines späteren Mörders befinden sich der 27jährige Oleg und vier weitere junge Männer: Christopher H. im Alter von 14 Jahren, Martin F. im Alter von fast 16 Jahren sowie der 19-jährige Enrico W. und der 18jährige Danny B.
Oleg Valger gerät mit den vier jungen Männern in Streit. Einer der vier zeigt den anderen ein Messer, das er bei sich trägt.
Sie verabreden sich, Oleg Valger nur »ein paar auf die Fresse zu hauen« 1.
Sie schlagen Oleg vor, einen Spaziergang zu machen. Dieser ist derartig betrunken, dass er auf dem Weg im Treppenhaus stürzt.
Nach fünf Minuten zu Fuß erreicht die Gruppe ein Waldstück in Bieblach-Ost. Oleg Valger zögert in den Wald zu gehen, aber die anderen überreden ihn. Kaum sind sie zwischen den Bäumen, schlägt Christopher H. mit einer vollen Bierflasche auf den Kopf von Oleg ein.
Er geht sofort zu Boden, wo er von seinem Springerstiefel tragenden Angreifer am Kopf und Körper getreten wird. Nun treten auch Danny B. und Enrico W. auf das wehrlose Opfer ein. Sie treten bis zu 30 Mal zu. Martin F. trägt eine Stabantenne bei sich und malträtiert das Opfer damit. Christopher H. schlägt noch 2-mal mit der Bierflasche zu, bevor diese zu Bruch geht.
Dann versucht er vergebens, den abgebrochenen Flaschenhals in den Bauch des Opfers zu rammen. Kurz darauf lassen sie von Oleg ab. Er stöhnt und gibt das Wort »Russenmafia« von sich. Die vier Jungen lassen ihn liegen.
Sie gehen zurück in die Wohnung. Dort trinken sie weiter. Christopher H. bekommt Angst, dass die »Freunde der Russenmafia« sich an ihnen rächen könnten. Er schlägt vor, den Verletzten zu erstechen. Christopher H., Danny B. und Enrico W. beschließen, Oleg Valger zu töten und bewaffnen sich zusätzlich zum Messer noch mit einem Hammer und einem sogenannten Würgeholz.
Wieder im Wald sticht Christopher H. mehrfach mit dem Messer in den Rücken des Opfers. Enrico W. schlägt mit dem Würgeholz wiederholt auf Kopf, Brust und Oberkörper ein. Danny B. schlägt mit dem Hammer in voller Wucht 4- bis 5-mal auf den Kopf des Opfers. Als er ein Knacken hört, nimmt er an, dass er Oleg Valger nun »sicherlich das Genick gebrochen habe und es vorbei sei«2.
Jetzt stechen die beiden anderen immer noch 11 Mal auf das Opfer ein. Martin F. steht vor dem Wald und wartet. Als das Opfer reglos liegen bleibt, durchsuchen sie seine Sachen nach Wertgegenständen. Dann gehen sie zurück in die Wohnung.
Oleg Valger erliegt einem schweren Schädelhirntrauma mit Hirnblutung bei
Schädelimpressionsfraktur. Zudem erleidet er zahlreiche andere schwerwiegende Verletzungen, die auch zum Tod geführt hätten.
Das Gericht bemerkt, dass Christopher H. und seine Freunde eine »äußerst brutale und menschenverachtende Vorgehensweise«3 an den Tag legten. Zeug_innen zufolge waren drei der vier Täter als Neonazis bekannt und in der Umgebung als gefährlich gefürchtet. Sie waren sozial auffällig und wegen Gewalttaten vorbestraft. In einem psychologischen Gutachten wird den Tätern emotionale Kälte attestiert. Der »Ausländerstatus« sowie die »Wehrlosigkeit« des Opfers werden als zentrale Mordmotive benannt.
In ihrem Plädoyer ist die Staatsanwaltschaft davon überzeugt, dass eine »menschenverachtende« und »fremdenfeindliche Gesinnung für die Tat prägend« 4 gewesen sei. Während der Verhandlung befinden sich zahlreiche Neonazis im Gerichtssaal – dies kann als Zeichen verstanden werden, dass die jungen Männer nicht isoliert waren, sondern sie oder zumindest ihre Tat in der rechten Szene anerkannt. Die Haupttäter werden im Juli 2004 wegen Mordes zu Jugendstrafen von 9 und 10 Jahren verurteilt. Olegs Mutter verlässt nach dem Mord die Stadt. Sie kann es nicht mehr ertragen, an diesem Ort zu leben.
Der Fall ist bis heute nicht durch staatliche Institutionen anerkannt.
1 Landgericht Gera, Urteil vom 08.09.2004.
2 Ebd.
3 Ebd.
4 Ebd.
Hartmut Balzke (25.1.2003)
Am letzten Wochenende im Januar 2003 begleitet Hartmut Balzke seinen Sohn Daniel.
Sie wollen zu Freund_innen nach Erfurt. Der 48 Jahre alte Familienvater lebt in Forst (Brandenburg) in einem sozial randständigen Milieu. Er ist arbeitslos.
Im Stadtteil Erfurt-Nord findet eine PunkParty statt. Der spätere Täter Dirk Q. versucht, sich gemeinsam mit anderen »Kameraden« Zugang zu dieser Party zu verschaffen. Doch die Gastgeber_innen verwehren ihnen den Zutritt wegen ihrer offenkundigen Zugehörigkeit zur rechten Szene. Als die rechte Gruppe das Haus verlässt, machen sich auch einige Punks auf den Weg zu einer anderen Veranstaltung. Es kommt zu einer verbalen Auseinandersetzung und kleineren Handgreiflichkeiten. Der spätere Täter zieht sich dabei eine 1 cm tiefe Stichwunde im Rücken zu. Es kann nicht geklärt werden, wer ihm diese zugefügt hat. Alle Beteiligten sind bereits alkoholisiert.
Die rechten Männer verziehen sich in eine nahe gelegene Kneipe. Doch Dirk Q. ist erbost und aufgebracht. Er geht den Punks hinterher. Auf der Straße sieht er zwei Personen, die augenscheinlich betrunken und somit wehrlos sind. Er macht eine »schulterlockernde, kreisende Bewegung« 1.
Dann schlägt er zuerst Hartmut Balzke und danach den Punk Sebastian Q. mit jeweils einem gezielten Faustschlag zu Boden. Hartmut Balzke fällt »wie ein nasser Sack« 2 rücklings um und schlägt mit dem Kopf auf den Boden. Er ist sofort bewusstlos.
Der Angreifer tritt den ebenfalls reglos am Boden liegenden Sebastian Q. mehrmals gegen Oberkörper und Kopf. Hartmut Balzke erleidet eine Hirnschwellung durch den Aufprall und verstirbt zwei Tage später im Krankenhaus. Sebastian Q. wird so schwer verletzt, dass er eine Nasenbein- und Gesichtsfraktur erleidet sowie ein Schädel-Hirn-Trauma. Sein Schädel muss später mit Titanplatten stabilisiert werden.
Dirk Q. wird zeitnah als Hauptverdächtiger ermittelt. Er steht unter dringendem Tatverdacht und zum Zeitpunkt der Tat noch unter zweifacher Bewährung. Dennoch wird er nicht festgenommen oder einem Haftrichter vorgestellt. Im Januar 2000 wurde er zu 2 Jahren Jugendstrafe verurteilt und im November 2002 zu einem weiteren Jahr.
Dabei ging es um Körperverletzung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Zeigen des Hitlergrußes und Beleidigung. Die Strafen waren zur Bewährung ausgesetzt und waren am 25. Januar 2003 noch nicht abgelaufen.
Im November 2003 erhebt die Staatsanwaltschaft Erfurt Anklage gegen den Täter. Jedoch beginnt
der Prozess erst 5 Jahre später, am 10. März 2008. Die Anklage lautet schlicht: »Körperverletzung mit Todesfolge« und »einfache Körper verletzung«. Der Täter profitiert von der enormen zeitlichen Verzögerung des Prozesses: Seine Einträge im Bundeszentralregister werden wegen Verjährung gelöscht, sodass er zur Urteilsverkündung nicht mehr vorbestraft ist.
Im Prozessprotokoll wird nichts dazu erwähnt, außer dass das »Fehlen von Vorstrafen« für den Angeklagten spreche. Angemerkt wird zudem sein früherer Kontakt zur rechtsradikalen Szene, der durch Wehrdienst und eine feste Beziehung abgenommen habe. Der Angeklagte sei aufgrund einer Erkrankung an Hautkrebs besonders »strafempfindlich« – ein Aspekt, der bei einer zeitnahen Verurteilung keine Rolle gespielt hätte.
Zudem habe Dirk Q. durch die lange Wartezeit große Belastungen erleiden müssen. Gleichzeitig habe er sich »im Vorhinein bewährt«, da er seit seinem Gewaltexzess an Hartmut Balzke und Sebastian Q. nicht wieder straffällig wurde. Das Gerichtsurteil suggeriert, dass diese Tat ihn selbst zum Umdenken gebracht hat. Er wird mit einer zweijährigen Bewährungsstrafe und Sozialstunden aus dem Gericht entlassen.
Die Signalwirkung dieser Strafverfolgung ist verheerend. Gewalttäter_innen wird signalisiert, dass derartig brutale Übergriffe beinahe folgenlos bleiben. Der damalige Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland Stephan J. Kramer äußerte sich entsetzt: »Offenbar waren in diesem Fall das Leben eines Arbeitslosen und die Gesundheit eines Punks nicht so viel wert wie die schonende Behandlung eines einschlägig aufgefallenen Täters.« 3
Ebenso wenig im Blick waren die Folgen für die Hinterbliebenen. Die Ehefrau von Hartmut Balzke nimmt sich zwei Jahre nach dessen Tod das Leben; der Sohn Daniel ist nun Vollwaise.
Der Fall ist bis heute nicht durch staatliche Institutionen anerkannt.
1 Landgericht Erfurt, Urteil vom 29.01.2009.
2 Ebd.
3 Jansen, Frank: »Mildes Urteil für Totschläger. Massive Kritik an Justiz in Thüringen«
(21.06.2008), in: Der Tagesspiegel,
URL: http:// www.tagesspiegel.de/politik/ deutschland/ mildes-urteil-fuer-totschlaeger-massive-
kritik-an-justiz-in-thueringen/ 1261524.html (Stand: 26.11.2015).
Axel Obernitz (25.5.2001)
Am Himmelfahrtstag 2001 befindet sich Axel Obernitz auf dem Parkplatz vor einem Freibad.
Er ist 27 Jahre alt und leidet an Epilepsie. Steffen T. nähert sich ihm und beleidigt ihn.
Wenige Augenblicke später werden aus der verbalen Attacke Tritte und Schläge.
Das Opfer erleidet dabei schwerste Verletzungen im Brustbereich und am Kopf.
Der herbeigerufene Notarzt kann nur noch seinen Tod feststellen.
Steffen T. bedroht mehrere Augenzeug_innen, um sie von Aussagen gegenüber der Polizei abzuhalten.
Der Täter ist zum Tatzeitpunkt bereits vorbestraft wegen Gewalt und Körperverletzungsdelikten sowie wegen eines rechtsextremen Propagandadelikts. An einer Tankstelle beleidigt er eine weiße Frau als »Kanakenfotze«, weil sie in Begleitung eines nicht-weißen Mannes ist. Dann schlägt er ihr ins Gesicht und bedroht den hinzueilenden Tankwart mit einer Waffe. Der Antifaschistischen Gruppe Saalfeld ist Steffen T. als einer der Wortführer der rechten Szene in Bad Blankenburg bekannt.
Ein Sprecher der Gruppe berichtet von wiederholten Übergriffen auf Skater und linke Jugendliche. Außerdem habe er engen Kontakt zu Tino Brandt gehabt. Brandt war in den 1990er Jahren ein aktiver Neonazi in Thüringen – gut bekannt mit den späteren Terrorist_innen des Nationalsozialistischen Untergrund (NSU), tätig in der NPD und als Informant für den Verfassungsschutz.
Der Polizeipressesprecher der zuständigen Polizeidirektion in Saalfeld bezeichnet Steffen T. gegenüber überregionalen Medien als »bekennenden Rechtsradikalen«.
Die Polizei findet bei ihm unter anderem »Fotos von T. im Kreis von Kameraden bei rechten Aktivitäten« 1. Die Staatsanwaltschaft Rudolstadt geht dennoch von Anfang an »von einer normalen Gewalttat« aus – und erkennt kein rechtsextremistisches Motiv.
Das Landgericht Gera verurteilt Steffen T. im November 2001 zu einer Haftstrafe von 7 Jahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchter Nötigung an Tatzeug_innen. Opfer und Täter seien erheblich alkoholisiert gewesen. Einen rechtsextremen Hintergrund erkannte auch das Gericht nicht. In der Antwort der Bundesregierung auf eine entsprechende Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke (PDS) heißt es zu der Frage nach tatsächlicher oder zu vermutender rechtsextremer Motivation in diesem Fall: »Anhaltspunkte für einen rechtsextremistischen Tathintergrund sind nach Einschätzung der ermittelnden Behörden bislang nicht erkennbar.«2
Der Fall ist bis heute nicht durch staatliche Institutionen anerkannt.
1 Sellkens, Willi / Wilde, Michael: »Rechtsextremistische Straftaten – ein Schattenbericht.«, 2001.
2 Deutscher Bundestag: »Drucksache 14/6657.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der
Fraktion der PDS – Drucksache 14/6288 – Tatsächlich oder vermutlich rechtsextrem motivierte
Tötungsdelikte in den Monaten Januar bis Mai 2001«, Berlin 2001.
Jana G. (26.3.1998)
Am Nachmittag des 26. März 1998 machen sich Jana G. und eine Freundin auf den Weg zum Klubhaus in Saalfeld. Ihre Freundin läuft, sie fährt mit dem Fahrrad neben ihr her. Die beiden 14-Jährigen wohnen in Gorndorf, einer Neubau-Siedlung. Diese steht im Ruf, von Neonazis bestimmt zu sein. Sie kommen an einer Telefonzelle vorbei. In dieser befindet sich ein 15jähriger Junge, den beide aus der Schule kennen. Jana ist in der Vergangenheit bereits mit ihm in Konflikt geraten. Er hat wiederholt jüngere Kinder mit Messern, Reizgas und anderen Gegenständen bedroht, verängstigt und verletzt. Deshalb wurde er kürzlich in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht.
Jana ist bekannt, dass er versucht hat, in der rechten Szene Fuß zu fassen. Vor einigen Monaten hat sie ihn in Gegenwart anderer als »Scheiß Fascho« bezeichnet. An diesem Nachmittag trägt der Junge ein Butterfly-Messer bei sich. Er klappt es auf und fährt den beiden Mädchen mit dem Fahrrad hinterher. Als er sie einholt, versucht er die Reifen von Janas Fahrrad zu zerstechen. Zu ihrer Freundin sagt er: »Von dir will ich gar nichts.« 1
Er beginnt, Jana mit den Füßen zu treten. Sie wirft ihr Fahrrad zur Seite und wehrt sich, tritt gegen sein Fahrrad. Beide schreien sich gegenseitig an. Der Angreifer beschimpft Jana als »Zecke« und »Zeckenschlampe«. Dabei hält er die ganze Zeit das offene Messer in der Hand. Dann sticht er zu. Die 12 cm lange Klinge trifft das Mädchen in die linke Halsseite. Die Halsschlagader wird durchtrennt, ein Lungenflügel beschädigt. Er zieht das Messer wieder heraus. Jana greift sich an die Wunde, geht zwei Schritte zurück und bricht zusammen. Sie stirbt noch am Tatort.
Der Täter begründet seine Handlung später damit, dass Jana »in der Stadt mal die Linken auf ihn gehetzt« 2 habe. Er ging seiner Aussage nach nicht davon aus, dass sich Jana wehren würde. Er habe nur imponieren und seine Macht demonstrieren wollen. Es habe ihn geärgert, dass sie sich nicht unterwürfig und demütig zeigte. In Folge dieser Tat kommt es zu Gedenkveranstaltungen. Am Tatort werden linke Aktivist_innen bei einer Mahnwache mit den Worten bedroht: »Das war nur die erste Zecke, euch stechen wir auch noch ab!« 3
Der Großvater des Opfers zeigt sich unzufrieden mit dem Umgang aus Politik und Justiz: »Die Polizei nimmt die Kerle mit, der Richter lässt sie laufen, dann lauern sie dir auf. Die Stadtverwaltung, feige. Wenn der Bür- germeister offensiv verkünden würde, Saalfeld duldet keinerlei Faschismus, dann bräuchten wir keine linken Demos von außerhalb.« 4 Der Fall von Jana G. wird bis heute nicht als rechtsmotivierte Gewalttat anerkannt.
Das Landgericht Gera verurteilt den 15-Jährigen wegen Totschlags zu fünfeinhalb Jahren Jugendstrafe.
Das Urteil nimmt die vermeintlich engere Beziehung zwischen Opfer und Täter in den Blick. Weil sich der Täter abgelehnt und gekränkt gefühlt habe, »Hänseleien« und Verspottung habe ertragen müssen, sei er zu seiner Tat motiviert worden. Die Landesregierung bekräftigt diese Einschätzung auf Nachfrage im Jahr 2012 noch einmal. Dabei wird betont, dass die »wechselseitigen Beleidigungen« (»Fascho« und »Zeckenschlampe«) eine Einordnung als rechtsmotivierte Kriminalität nicht rechtfertigen würden.
Der Fall ist bis heute nicht durch staatliche Institutionen anerkannt.
1 Landgericht Gera, Urteil vom 09.11.1998.
2 Ebd.
3 Dieckmann, Christoph: »In der thüringischen Stadt Saalfeld wurde die vierzehnjährige Jana
erstochen. Das Mädchen gab sich links, der Mörder wollte Nazi sein.« (16.04.1998),
in: DIE ZEIT, URL: www.zeit.de/1998/17/jana.txt.19980416.xml/seite-5 (Stand: 26.11.2015).
4 Ebd.
Mario Jödecke (24.01.1993)
Eine Pizzeria in Schlotheim verfügt neben dem Gästeraum noch über einen ungenutzten Nebenraum. Einige der Gäste, die dort regelmäßig verkehren, bitten den Besitzer darum, diesen Raum für Abende mit Heavy Metal Musik nutzen zu können. Der Besitzer stimmt zu und rekrutiert aus ihren Reihen eine »Ordnungsgruppe«. Alsbald findet die erste Veranstaltung statt. Etwa 100 Jugendliche kommen.
Im Laufe des Abends gibt es Stress mit einer Gruppe Punks. Der spätere Täter ist auch anwesend.
Er zieht in der Auseinandersetzung ein Messer, verletzt aber niemanden.
In der Nacht zum 24. Januar findet wieder eine solche Party statt. Als eine kleine Gruppe Punks teilnehmen will, kommt es im Eingangsbereich zu Unruhen. Der spätere Täter droht einem der jugendlichen Punks bereits: »Dich hau ich noch in die Fresse!« 1
Als dieser antwortet: »Wenn Dir das was gibt« 2, reagiert er mit einem Faustschlag. Eine andere »Ordnungskraft« kündigt an, dass es jetzt wieder rund geht. Daraufhin holen das spätere Opfer Mario Jödecke und ein weiterer Punk einen Baseballschläger und eine Schreckschusspistole aus ihrem Auto. Sie kommen zum Eingang der Pizzeria zurück, wo sie sich mit der offenkundig gewaltbereiten »Ordnungsgruppe« anlegen.
Bei der Schlägerei wird auch der spätere Täter mit dem Baseballschläger getroffen. Er zieht sich zurück. Die Auseinandersetzung scheint beendet. Vor dem Eingangsbereich hat sich zwischen beiden Gruppen eine Distanz von etwa acht Metern gebildet. Sie greifen sich nun nur noch verbal an. Der verletzte spätere Täter kommt wieder hinzu und schreit: »Komm doch her oder bist du zu feige?« 3
Daraufhin geht Mario Jödecke mit dem Baseballschläger auf den Angreifer zu. Dieser zieht sein Messer. Es ist etwa 8 cm lang und wird wie eine Stoßwaffe gehalten. Er bleibt stehen, bis sich Mario Jödecke kurz vor ihm befindet. Bevor Jödecke zuschlagen kann, sticht der Täter mit seinem Messer auf Brusthöhe zu.
Der Stich durchdringt die Rippen und trifft Mario Jödecke direkt ins Herz. Er geht noch zurück zu seinen Freund_innen und lehnt sich an ein parkendes Auto. Dann bricht er auf dem Gehweg zusammen. Vergeblich werden Erste-Hilfe-Maßnahmen angewendet. Ein Notarzt stellt den Tod durch innere Blutungen fest.
Das Gericht spricht den Täter von seiner Schuld frei. Er habe in Notwehr gehandelt – da eine »Verteidigung mit bloßen Händen gegenüber dem Baseballschläger sinnlos gewesen wäre und ein anderes Abwehrmittel nicht zur Verfügung stand« 4. Auch sei dem Täter die Übung des Opfers mit dem Schläger bekannt gewesen.
Der Alkoholkonsum des Täters und die von ihm zuvor abgefangenen Schläge hätten seine motorischen Fähigkeiten eingeschränkt. Deshalb habe das Ziel seines Stichs kein anderes sein können. Die Aufforderung zur Gewalt durch den Täter erlaube »keinen sicheren Schluss auf das Vorliegen der Absicht«5.
Im Urteil selbst wird eine rechtsextreme Motivation des Täters nicht erwähnt. Insbesondere in den 1990er Jahren werden Taten oftmals aufgrund nachlässiger Ermittlungen entpolitisiert. Fälle, bei denen rassistische oder sozialdarwinistische Motive zumindest eine tatbegleitende oder -eskalierende Rolle gespielt haben, können so kaum nachvollzogen werden.
Der Fall ist bis heute nicht durch staatliche Institutionen anerkannt.
1 Landgericht Meiningen, Urteil vom 05.01.1994.
2 Ebd.
3 Ebd.
4 Ebd.
5 Ebd.
Karl Sidon (18.01.1993)
Im Januar 1993 geht Karl Sidon bereits seit 20 Jahren seinen Aufgaben im Arnstädter Schlosspark nach. Als Parkwächter achtet er darauf, dass niemand die Grünanlagen verschmutzt. Seit einiger Zeit kommen immer öfter rechte Jugendliche, die die Pflanzen zerstören und Einrichtungen auf dem Gelände demolieren.
Am 18. Januar gibt es deshalb wieder eine Auseinandersetzung mit den sogenannten Babyskins.
Eine Gruppe von fünf Jugendlichen beschädigt die Parktoilette für Behinderte. Als Karl Sidon das bemerkt, geht er ihnen nach.
Er ermahnt sie, wenigstens ihre Bierbüchsen aufzusammeln. Die Jugendlichen gehen auf ihn los und prügeln massiv auf ihn ein.
Sie traktieren Karl Sidon, bis er bewusstlos am Boden liegt.
Danach schleifen sie ihn auf die nahe gelegene und viel befahrene Bahnhofstraße. Dort wird er von mehreren Autos überfahren.
Er erliegt noch am Abend seinen schweren Verletzungen. Karl Sidon hinterlässt seine Frau und 3 Kinder im Alter von 23, 18 und 13 Jahren.
Das Erfurter Bezirksgericht verurteilt 2 der Jugendlichen im Alter von 15 und 16 Jahren zu 3 Jahren und 9 Monaten Haft. Dieser Fall wird einige Jahre später im Essay »Moderne Hinrichtung in Arnstadt« in den zeitgeschichtlichen Kontext der fremdenfeindlichen Stimmung in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung gesetzt.
So fragt Klaus Huhn: »Sind nach den Asylbewerben jetzt Deutsche dran, die auf der untersten Leiter stehen?« 1 Auch die Bezeichnung der Täter als Babyskins muss in diesem Kontext gelesen werden: Anfang der 1990er kommt es vor allem in den nunmehr neuen Bundesländern vermehrt zu Übergriffen mit teilweise spontaner, aber vor allem besonderer Brutalität.
Die Täter_innen fallen durch ihre rechtsextreme Orientierung und das entsprechende Auftreten auf. Zudem sind sie besonders jung – viele unter ihnen zwischen 11 und 16 Jahren alt. In den lokalen Polizeiinspektionen erkennt man in ihnen kein Problempotenzial. Diese Jugendlichen wollen angeblich »einfach akzeptiert werden« und »quatschen die Meinung der Rechten nach«. Einzig, wenn sie »von Leuten provoziert würden, die vom äußeren Erscheinungsbild links aussehen, Gruftis oder Punks sind, dann drehen sie durch, gehen sie ›tätlich‹ vor«.2
Im örtlichen Jugendklub in Arnstadt kommt es zu dieser Zeit auch zu Problemen mit rechten Jugendlichen. Ein Mitarbeiter bezeichnet den tragischen Fall von Karl Sidon als »logische Folge der Ereignisse«3 vor Ort.
Der Fall wird von der Bundesregierung 2009 anerkannt.
1 Huhn, Klaus: »Moderne Hinrichtung in Arnstadt«.
2 Ebd.
3 Ebd.
Ireneusz Szyderski (3.8.1992)
Am Abend des 3. August 1992 geht der 24jährige Ireneusz Szyderski mit drei Freund_innen etwas essen. Anschließend besuchen sie den Discozirkus in Erfurt-Stotternheim. Als sie den Heimweg antreten, sucht Ireneusz noch einmal die Toilette auf.
Ein Ordner entdeckt ihn kurz danach auf einem Absperrzaun. Er schlägt ihm daraufhin ins Gesicht und holt Verstärkung. Der im späteren Ermittlungsverfahren als »Haupt-Glatze« bezeichnete »Anführer« des Ordnungspersonals und andere junge, deutsche Männer kommen hinzu.
Sie beschimpfen den polnischen Mann. Als er auf dem Boden liegt, wird er mit einem langen und festen Stock viermal auf den Rücken geschlagen. Außerdem erleidet er einen Faustschlag oder Fußtritt gegen den Kopf.
Ireneusz Szyderski kann sich nach dieser Attacke noch einmal aufraffen und versucht, sich von den Angreifern fortzubewegen. Ein Wachhund bellt ihn an und er sackt erschrocken zusammen.
Der »Anführer« und ein Kollege schleifen ihn nun auf dem Bauch über den steinigen Boden in Richtung Besucherparkplatz. Dort lassen sie ihn vor seinen Freund_innen fallen mit den Worten: »Hier, den könnt ihr mitnehmen.« 1
Sie lagern ihn im Auto und wollen ihn sofort nach Hause fahren. Ireneusz Szyderski hat zahlreiche Verletzungen und Unterblutungen sowie Platzwunden an Rumpf, Hals, Kopf und Armen. Eine dadurch verursachte Hirnblutung lässt ihn ohnmächtig werden. Im Auto atmet er noch dreimal tief auf und gibt dann keine Regung mehr von sich. Seine Körperreflexe setzen aus, er erstickt an seinem Erbrochenen. Der Notarzt kann nur noch den Tod feststellen.
Der Veranstalter des Discozirkus wird im Ermittlungsverfahren äußern, dass er den Hauptverdächtigen beschäftigte, weil er ihn als Anführer einer Personengruppe betrachtete, die der Skinhead-Szene zugerechnet wurde. Er soll wenige Tage nach der Tat auf einer Feier damit geprahlt haben, es »dem Polen besorgt« zu haben. Im Ermittlungsverfahren lässt sich allerdings nicht feststellen, wie viele und welche Personen welche Gewalt angewendet haben.
Im Gerichtsverfahren kann auch ein »ausländerfeindliches Motiv« nicht bewiesen werden.
Dort wird bemerkt, dass der Hauptangeklagte »mit den polnischen Reinigungskräften in Frieden« lebte und an einem anderen Arbeitsplatz auch mit »ausländischen Arbeitskollegen ausgekommen« 2 ist.
Die während der Attacke ausgesprochenen Beschimpfungen werden nicht weiter thematisiert.
Das Gericht stellt lediglich fest, dass es dem Hauptangeklagten »aufgrund seiner herausragenden Stellung in der Ordnungsgruppe als einziger Festangestellter und seiner überaus kräftigen körperlichen Konstitution und seiner intellektuellen Potenz«3 möglich gewesen wäre, das Opfer vor den Angriffen zu schützen.
Auch die Todesursache kann nicht eindeutig geklärt werden. Ein Sachverständiger im Prozess meint, die starke Alkoholisierung von Ireneusz Szyderski könnte dessen Tod ebenfalls verursacht haben. Daher wird der Hauptangeklagte lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.
Die Publikation »20 Jahre Asylkompromiss« (Hg. Stefan Luft, Peter Schimany) regt an, die Ermordung von Ireneusz Szyderski auch im zeitgeschichtlichen Kontext zu verstehen:
Insbesondere in Ostdeutschland herrschte eine teilweise gewalttätige oder gewaltaffine Feindseligkeit gegenüber Fremden, vor allem gegenüber den sogenannten »Vertragsarbeitern«. Die britische Publikation »The Neo-Nazis and German unification« (Rand C. Lewis) stellt den Mord in den breiteren Kontext der (als negativ empfundenen Folgen der) Wiedervereinigung.
Ireneusz Szy- derski wurde bis heute nicht als Opfer rechter Gewalt staatlich anerkannt.
1 Landgericht Erfurt, Urteil vom 13.11.1993.
2 Ebd.
3 Ebd.